Bundestagswahl 2025

Vorläufiges Ergebnis – So haben unsere Ortschaften gewählt!

pdfZusammenstellung (188.89 kB)


Wahlaufruf und Hinweise der Landeswahlleiterin

pdfPressemitteilung (131.04 kB)


Wahlbekanntmachung

  1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Stadt Gommern ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 3 Wahlbezirke in Gommern und je 1 Wahlbezirk in Vehlitz, Karith/Pöthen, Dannigkow, Wahlitz, Menz, Nedlitz, Leitzkau, Ladeburg, Dornburg, Lübs und Prödel. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in der Kreisverwaltung des Landkreises Jerichower Land, Bahnhofstraße 9, 39288 Burg zusammen. Die Stimmenauszählung beginnt mit der Öffnung der Stimmzettelumschläge um 18.00 Uhr.

  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt

    seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

    und seine Zweitstimme in der Weise,     

    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl

    teilnehmen. 

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

pdfMusterstimmzettel Bundestagswahl 2025 (99.17 kB)


Beantragung eines Onlinewahlscheines für die bevorstehende Bundestagswahl am 23.02.2025

Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Sie haben wieder die Möglichkeit Ihre Briefwahlunterlagen mit Briefzustellung über die Internetpräsentation der Stadt Gommern zu beantragen. 

Über folgenden Link gelangen Sie direkt zur Beantragung -->

ONLINEWAHLSCHEIN

Ihre Wahlbenachrichtigungskarten werden bis spätestens 02.02.2025 versandt.

Nützliche Informationen wie die Adressanschriften der Wahllokale, die barrierefreie Zugänglichkeit der Wahlräumlichkeiten oder die Kontaktdaten der Wahlbehörde finden Sie dort ebenfalls.

Ab dem 13.01.2025 (00:00 Uhr) ist das Online-Portal zur Beantragung der Briefwahlunterlagen für Sie geöffnet. Genutzt werden kann es bis zum 19.02.2025 (12:00 Uhr).

Beachten Sie jedoch, dass das Verschicken der Briefwahlunterlagen auf dem Postweg im Normalfall bis zu 3 Tage dauern kann. Generell werden die Stimmzettel bzw. die Wahlunterlagen dem Einwohnermeldeamt erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt (Lieferung der Stimmzettel erfolgt nach dem 30.01.2025, wahrscheinlich nicht vor dem 06.02.2025), sodass die Möglichkeit eines „Briefwahlganges“ innerhalb der Verwaltung nicht sofort nach der Freischaltung des Portals besteht.  

Das Portal schließt am 19.02.2025 um 12:00 Uhr, da ab diesem Zeitpunkt eine pünktliche Zustellung der Briefwahlunterlagen vor der Wahl nicht gewährleistet werden kann. Vom 19.02.2025 (12:00 Uhr) bis 21.02.2025 (15:00 Uhr) können Sie Ihre Briefwahlunterlagen aber dennoch vor Ort im Einwohnermeldeamt der Stadt Gommern abholen.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Einwohnermeldeamt zu den gewohnten Sprechzeiten gerne unter der Telefonnummer 039200/7789-68 o. 70 zur Verfügung.