Die Schiedsstelle als Hilfe bei der Streitschlichtung

Die Schiedsstelle bietet den Bürgern die Möglichkeit, in bestimmten Rechtsstreitigkeiten eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
In den nachfolgend genannten Angelegenheiten ist die Anrufung der Schiedsstelle zwingend erforderlich, bevor eine Klage bei Gericht eingereicht werden kann.

  • Nachbarschaftliche Streitigkeiten (z. B. Störungen vom Nachbargrundstück, Streitigkeiten über die Errichtung eines Zaunes, überhängende Äste)
  • Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug (z. B. Beleidigungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden)

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle ist beispielsweise nicht gegeben in Familiensachen wie Scheidung oder Unterhaltsklage oder bei Problemen mit Verträgen zum Grundstückserwerb.
Im konkreten Fall sollte sich der Bürger in einem Gespräch in der Schiedsstelle über die Zuständigkeit informieren.

Örtliche zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk sich der Wohnsitz bzw. die berufliche Niederlassung der gegnerischen Partei befindet.

Wer ein Schlichtungsverfahren durchführen möchte, muß bei der Schiedsstelle einen Antrag stellen, der die Personalien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie die Angabe dessen, was erreicht werden soll, enthalten muß. Zweckmäßigerweise sollte die Antragstellung im persönlichen Gespräch bei der Schiedsstelle unter Nutzung des Antragsformblattes erfolgen, was aber nicht zwingend notwendig ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die Kosten des Schlichtungsverfahrens (bei Einigung 50 €, ohne Einigung 25 € zuzüglich Porto, Schreibgebühr, Telefonkosten u.ä.) trägt, so dass bei Antragstellung ein Kostenvorschuß in Höhe von 75 € zu leisten ist.

Im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung sollte sich der Bürger über eventuelle Kompromiss-möglichkeiten Gedanken machen und sich andererseits die Konsequenzen eines möglichen Gerichtsprozesses vor Augen führen.

Kommt es zu einer Einigung, erhält der Antragsteller auf  Antrag eine Protokollausfertigung, die die konkreten Punkte der Einigung enthält, so dass sie gerichtlich vollstreckbar sind.  
Wird keine Einigung erzielt, erhält der Antragsteller eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und kann dann gerichtlich vorgehen.

Im Jahr 2016 fanden  bei  der Schiedsstelle Gommern 4 Schlichtungsverhandlungen statt, in denen es einmal um Tausch landwirtschaftlicher Flächen, zweimal um Nachbarschaftsangelegenheiten  sowie einmal um Beleidigung bzw. Verleumdung ging.
Weiterhin erreichten die Schiedsstelle noch 4 Anfragen von Bürgern, in denen es um Nachbarschaftsangelegenheiten ging, die aber nicht zur Antragstellung führten.

In den zurückliegenden Jahren gab es jährlich ca. 4 – 6 Schlichtungsverhandlungen, in denen es zu ca.70 – 80 % um Nachbarschaftsangelegenheiten gemäß § 34a des Schiedsstellengesetzes LSA ging.
Außerdem gab es jährlich im Durchschnitt 3 – 5 Anfragen an die Schiedsstelle, die aber nicht zur Antragsstellung bzw. Verhandlung führten.

Für Antragstellungen oder Vorgespräche zur Problematik steht die Schiedsstelle der Einheitsgemeinde Stadt  Gommern, deren Zuständigkeit die Stadt Gommern einschließlich aller Ortsteile umfasst, im Rathaus I (Altes Rathaus) in Gommern, Platz des Friedens 10 jeweils am 2. und 4. Dienstag im Monat von 16 bis 17 Uhr zur Verfügung. Zu diesen Zeiten ist die Schiedsstelle auch telefonisch unter der Rufnummer 039200 7789 30 erreichbar.


Peter Schmehl

Stadtverwaltung Gommern
Platz des Friedens 10
39245 Gommern

Ansprechpartner: Frau Brodmann und Herr Schmehl
Telefon: 039200/7789-61 oder -30
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