Wahlen 2019

Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses Kommunalwahl am 26.06.2019

Am 28.05.2019 um 17.00 Uhr findet in 39245 Gommern, Walther-Rathenau-Straße 4, Sitzungsraum, die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses statt.

Tagesordnung:

- Feststellung der Wahlergebnisse der Kommunalwahl vom 26.05.2019

Jedermann hat zu der Sitzung Zutritt.


Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahl am 26. Mai 2019 gem. § 28 Abs. 7 KWG LSA i. V. m. § 36 Abs. 1 KWO LSA

Der Wahlausschuss der Stadt Gommern und die Ortschaften Dannigkow, Dornburg, Karith, Ladeburg, Leitzkau, Menz, Nedlitz, Vehlitz, Wahlitz, Lübs und Prödel hat in seiner Sitzung am 26. März 2019 folgende Wahlvorschläge für die Stadtratswahl und die jeweilige Ortschaftsratswahl zugelassen.

pdfBekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahl am 26. Mai 2019 (261.76 kB)


Öffentliche Bekanntmachung der Sitzung des Wahllausschusses zur Wahl des Stadtrates der Stadt Gommern und der Ortschaftsräte der Ortschaften Dannigkow/Kressow, Vehlitz, Karith/Pöthen, Wahlitz, Menz, Nedlitz, Leitzkau/Hohenlochau, Ladeburg, Dornburg, Lübs, Prödel

Am Dienstag, dem 26. März 2019, um 17.00 Uhr, findet in der Stadtverwaltung Gommern, Walther-Rathenau-Straße 4, Sitzungssaal, 39245 Gommern, die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses statt.

Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlags-verbindungen für die Kommunalwahl am 26. Mai 2019 in den Wahlbereichen I und II der Einheitsgemeinde Stadt Gommern sowie den jeweiligen Ortschaften Dannigkow/Kressow, Vehlitz, Karith/Pöthen, Wahlitz, Menz, Nedlitz, Leitzkau/Hohenlochau, Ladeburg, Dornburg, Lübs und Prödel.

Jedermann hat zu der Sitzung Zutritt.


Stellenausschreibung für die Stelle der/ des hauptamtlichen Bürgermeisterin/hauptamtlichen Bürgermeisters

In der Stadt Gommern ist zum 01. Juli 2019 die Stelle der/des hauptamtlichen

Bürgermeisterin/Bürgermeisters

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stadt Gommern ist eine Einheitsgemeinde mit ca. 10.557 Einwohnern.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird gemäß § 61 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 7 Jahren gewählt und wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Das Amt ist nach Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KomBesVO LSA) in die Besoldungsgruppe A16 eingestuft. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nach § 7 der KomBesVO LSA gewährt.

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters findet am 26. Mai 2019, eine eventuell erforderliche Stichwahl am 16. Juni 2019 statt.

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Die Bewerber müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Mit der Bewerbung haben Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemäß § 38 a Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (Anlage 8 b zu § 38 a KWO LSA).

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit müssen vorliegen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) muss die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von mindestens ein von Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 21 Abs. 9 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Reglung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) entsprechend, wenn für die Bewerberinnen und Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde.
Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 30 Abs. 3 KWG LSA befreit. Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird hingewiesen.

Die Bewerbungen sind unter Angabe von Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung bis spätestens 29. April 2019, 18:00 Uhr, mit der Kennzeichnung - Bürgermeister(in)wahl - an folgende Anschrift zu richten:

Stadt Gommern
Wahlleiterin
Platz des Friedens 10
39245 Gommern

Alle amtlichen Formblätter, insbesondere die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden kostenfrei während der Dienststunden durch das Haupt- und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt.


Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlausschusses der Stadt Gommern zu den Kommunalwahlen am 26.05.2019

Gemäß § 4 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) wird hiermit die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt gegeben. Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

Wahlleiterin: Frau Cornelia Fritsch

stellvertretende Wahlleiterin und Beisitzerin: Frau Simone Schmidt

Schriftführerin: Frau Martina Salomon

stellvertretende Schriftführerin: Frau Katrin Breckau

Beisitzer/in: Frau Annette Schulze, Frau Sylvia Tetzlaff, Herr Torsten Bluhm, Herr Mathias Sulinski

stellvertretende/r Beisitzer/in: Frau Marion Seewitz, Frau Brigitte Eggert, Frau Heike Kölling, Herr Volkmar Klose


Wahlbekanntmachung für die Bürgermeisterwahl am 26. Mai 2019 in der Stadt Gommern

Der Stadtrat der Stadt Gommern hat mit Beschluss Nr. 0058/2018 in seiner Sitzung am 13. Dezember 2018 festgelegt, dass die Neuwahl des Bürgermeisters am

Sonntag, dem 26. Mai 2019
in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

und eine eventuell erforderliche Stichwahl am

Sonntag, dem 16. Juni 2019
in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.


Wahlbekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 1 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 166, 175) gebe ich nachfolgend aufgeführtes bekannt:

Die Wahlen des Stadtrates Gommern und der Ortschaftsräte der Einheitsgemeinde Gommern finden am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.

1. Wahl des Stadtrates der Einheitsgemeinde Gommern

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 KWG LSA bildet das Wahlgebiet zwei Wahlbereiche.
Wahlbereich I setzt sich aus Gommern und Vogelsang,
Wahlbereich II aus Dannigkow/Kressow, Vehlitz, Karith/Pöthen, Menz, Nedlitz, Wahlitz, Dornburg,
Ladeburg, Leitzkau/Hohenlochau, Prödel sowie Lübs zusammen.

Gemäß § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA. S. 166), beträgt die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder 28. Die Höchstzahl der auf den Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt (gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA Satz 3) für jeden Wahlbereich 17. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

Entsprechend § 21 Abs. 9 KWG LSA muss der Wahlvorschlag für die Wahl zum Stadtrat von mindestens 1 v. Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies sind für Wahlbereich I 45 und für Wahlbereich II 47 Unterstützungsunterschriften.
Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 der Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) zu erbringen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Bei nachfolgend aufgeführten Parteien und Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1, 2 und 3 KWG erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

  • Christlich Demokratische Union Deutschland (CDU),
  • Alternative für Deutschland (AfD),
  • DIE LINKE (DIE LINKE),
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Bündnis 90/Die Grünen (GRÜNE),
  • Freie Demokratische Partei (FDP),
  • Freie Wählergemeinschaft Leitzkau/Gommern (FWGLG),
  • Freie Wählergemeinschaft Endert JL/Gommern.

Dies gilt nicht für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die in der jeweiligen Vertretung nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum Tag der Bestimmung des Wahltages vertreten waren; diese sind neue Wahlvorschlagsträger.

2. Wahl der Vertretungen für die Ortschaften der Einheitsgemeinde Gommern

Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA wird die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Ortschaftsräte durch die Hauptsatzung bestimmt. Wahlgebiet ist die Ortschaft.
Die Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 der Kommunalwahlordnung zu erbringen. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 9 KWG LSA sind zu beachten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

Bei nachfolgend aufgeführten Parteien tritt an die Stelle der Unterschriften für den Wahlvorschlag die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans. (vgl. § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 KWG LSA):

  • Christlich Demokratische Union Deutschland (CDU),
  • Alternative für Deutschland (AfD),
  • DIE LINKE (DIE LINKE),
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Bündnis 90/Die Grünen (GRÜNE),
  • Freie Demokratische Partei (FDP).

Ortschaft Dannigkow/Kressow

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 7. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 12. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 und 4 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

  • Wählergruppe Freiwillige Feuerwehr Dannigkow

Ortschaft Karith/Pöthen

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 7. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 12. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 2 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei nachfolgend aufgeführten Einzelbewerbern, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschrift die eigene Unterschrift:

  • Einzelbewerber Andreas Kauert
  • Einzelbewerber Jörg-Ronald Lichtblau
  • Einzelbewerberin Heike Biegelmeier

Ortschaft Vehlitz

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 5. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 10. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 2 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

  • Wählergemeinschaft Vehlitz

Ortschaft Wahlitz

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 9. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 14. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 8 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

  • Unabhängige Liste für Wahlitz

Ortschaft Menz

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 in Verbindung mit der 3. Änderung der Hauptsatzung vom 13.12.2018 lautet die Anzahl der Vertreter 6. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 11. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 4 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Bei nachfolgend aufgeführten Einzelbewerbern, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschrift die eigene Unterschrift:

  • Einzelbewerber Eberhard Schopp
  • Einzelbewerber Jens Heller
  • Einzelbewerber Peter Lichtenberg
  • Einzelbewerber Sebastian Peters

Ortschaft Nedlitz

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 9. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 14. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

    • Freie Wählergemeinschaft Nedlitz

Bei nachfolgend aufgeführten Einzelbewerbern, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschrift die eigene Unterschrift:

      • Einzelbewerber Marian Weimann

Ortschaft Leitzkau/Hohenlochau

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 9. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 14. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 8 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

      • Freie Wählergemeinschaft Leitzkau

Ortschaft Ladeburg

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 7. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 12. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 2 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

      • Wählergemeinschaft Ladeburg

Ortschaft Dornburg

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 7. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 12. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 2 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

      • Freie Wählergemeinschaft Dornburg

Ortschaft Prödel

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 9. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 14. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 2 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Ortschaft Lübs

Gemäß § 13 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Gommern vom 25.02.2015 lautet die Anzahl der Vertreter 7. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beträgt nach § 21 Abs. 4 KWG LSA somit 12. Der Wahlvorschlag muss auf der Grundlage des § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei folgenden Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

      • Wählergemeinschaft Lübs
      • Lübser Bürgervertretung

3. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Stadt Gommern sowie der Vertretungen der Ortschaften Dannigkow/Kressow, Vehlitz, Karith/Pöthen, Menz, Nedlitz, Wahlitz, Dornburg, Ladeburg, Leitzkau/Hohenlochau, Prödel und Lübs am 26. Mai 2019 frühzeitig beim Wahlleiter der Stadt Gommern, Walter-Rathenau-Straße 4, 39245 Gommern einzureichen. Die Frist zur Einreichung endet auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 KWG LSA am 18. März 2019, 18.00 Uhr. In diesem Zusammenhang wird auf die Regelung des § 68a KWG LSA hingewiesen, wonach die vorgenannte Einreichungsfrist eine Ausschlussfrist ist.

Wahlvorschläge für die Wahl können von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) sowie von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmen abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein. Nach § 21 Abs. 3 KWG LSA gilt ein Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge – Verbindungen von Wahlvorschlägen

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA eingereicht werden. Zu den Vorschriften nach Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf § 21 KWG LSA i. V. m. § 30 KWO LSA.

5. Wahlanzeige

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA nicht erfüllen, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn Sie beim Landeswahlleiter, Halberstädter Straße 2/am Platz des 17. Juni in 39112 Magdeburg, ihre Beteiligung, bis zum 18.02.2019. März 2014 – 18.00 Uhr, an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Nach § 22 Abs. 1 KWG LSA sind der Anzeige die schriftliche Satzung der Partei, das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

6. Wahlrecht für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der EU

Auf der Grundlage des § 29 Abs. 2a KWO LSA sind Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Gommern, den 14.01.2019

gez. Fritsch
Wahlleiterin

 

pdfAnlage 5 - Wahlvorschlag (198.47 kB)
pdfAnlage 7 - Bescheinigung Wahlrecht (200.82 kB)
pdfAnlage 8a - Zustimmungserklärung (199.63 kB)
pdfAnlage 9 - Bescheinigung der Wählbarkeit (202.43 kB)
pdfAnlage 9a - Unvereinbarkeit (250.46 kB)
pdfAnlage 10a - Niederschrift (203.38 kB)
pdfAnlage 10b - Verbindung Wahlvorschläge (183.44 kB)
pdfErklärung parteilos (355.98 kB)
pdfHinweise und Hilfestellungen (204.39 kB)


Öffentliche Bekanntmachung
Kommunalwahlen am 26.05.2019

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlberechtigten als Beisitzer des Wahlausschusses und der Wahlvorstände.

Die in der Stadt Gommern und in den Ortschaften Dannigkow/Kressow, Vehlitz, Karith/Pöthen, Wahlitz, Menz, Nedlitz, Leitzkau/Hohenlochau, Ladeburg, Dornburg, Prödel und Lübs vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KWG LSA in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 KWO LSA aufgefordert,

bis zum 21. Januar 2019

Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet der Stadt Gommern als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses und als Beisitzer der Wahlvorstände für die Kommunalwahl vorzuschlagen. Die Wahl des Stadtrates, der Ortschaftsräte und des Bürgermeisters findet am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in der Zeit von 8.00 – 18.00 Uhr statt.

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 6 Beisitzern sowie ihren Stellvertretern. Die Beisitzer des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig.

Des Weiteren ist für jeden Wahlbezirk (Wahllokal) ein Wahlvorstand zu berufen. Jeder Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden und 8 Beisitzern.

Der Wahlleiter beruft nach Ablauf der Vorschlagsfrist die Beisitzer und ihre Stellvertreter für den Wahlausschuss und die Beisitzer der Wahlvorstände.

Auf die Festlegungen im § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1 a und § 10 Abs. 1 a KWG LSA wird hingewiesen. Wahlbewerber/ -innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Ein wichtiger Grund im Sinne des 13 Abs. 3 KWG LSA liegt in der Regel nur vor für:

      1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
      2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
      3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
      4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besondere Weise erschwert,
      5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
      6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
      7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Vorschläge sind in der Stadtverwaltung Gommern, Walther-Rathenau-Str. 4, Haupt- und Ordnungsamt, schriftlich einzureichen.

Gommern, den 19. Dezember 2018


Öffentliche Bekanntmachung
Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat als Termin für die allgemeinen Neuwahlen zu den Vertretungen Sonntag, den 26.05.2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr bestimmt.

Gemäß § 9 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) wird für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 nachfolgend aufgeführtes bekannt gemacht:

Der Stadtrat der Stadt Gommern hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 zur Wahlleiterin

Frau Cornelia Fritsch
Platz des Friedens 10
39245 Gommern

und zur stellvertretenden Wahlleiterin

Frau Simone Schmidt
Platz des Friedens 10
39245 Gommern

berufen.

Gommern, den 14.12.2018