Stellenausschreibung - Bürgermeisterin/Bürgermeister

Öffentliche Wahlbekanntmachung Stellenausschreibung zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Gommern

In der Einheitsgemeinde Stadt Gommern ist zum 01. Juli 2026 die Stelle der/des hauptamtlichen

Bürgermeisterin/Bürgermeisters

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stadt Gommern ist eine Einheitsgemeinde mit 11 Ortschaften und 10.090 Einwohnern (STALA Stand 12/2024).

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird gemäß § 61 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von 7 Jahren gewählt und wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Das Amt ist nach Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KomBesVO LSA) in die Besoldungsgruppe A16 eingestuft. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nach § 7 der KomBesVO LSA gewährt.

Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters findet am 22. März 2026, eine eventuell erforderliche Stichwahl am 12. April 2026 statt.

Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Die Bewerber müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind darüber hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Mit der Bewerbung haben Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemäß § 38 a Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (Anlage 8 b zu § 38 a KWO LSA).

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit müssen vorliegen. Nach § 30 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) muss die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von mindestens ein von Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 21 Abs. 9 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Reglung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) entsprechend, wenn für die Bewerberinnen und Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 30 Abs. 3 KWG LSA befreit. Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird hingewiesen.

Die Bewerbungen sind schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Beruf oder Stand und Anschrift der Hauptwohnung mit der Kennzeichnung – Bürgermeisterwahl 2026 - an folgende Anschrift zu richten:

Stadt Gommern
Wahlleiter
Platz des Friedens 10
39245 Gommern

Die schriftliche Einreichung der Bewerbung erfordert nach § 126 BGB die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine notarielle Beurkundung.

Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach Bekanntgabe der Stellenausschreibung und endet am Dienstag, dem 13. Januar 2026, 18.00 Uhr. Eine Bewerbung kann nur innerhalb dieser Frist durch schriftliche Erklärung zurückgezogen werden.

Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Wahlausschuss. Bewerbungskosten werden nicht erstattet.

Alle amtlichen Formblätter, insbesondere die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften, werden kostenfrei während der Dienststunden durch das Haupt- und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt.