Bezeichnung:
Anerkennung als Sehteststelle beantragen
Beschreibung:
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
- Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
- Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
- Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
- formloser Antrag
Gebühren (Kosten)
Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr: EUR 51,10 - 307,00
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Abt. Verkehrswesen.
Weitere Informationen
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)
Ein Angebot des Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.