Tag des offenen Denkmals - 2026

Beantragung eines Onlinewahlscheines für die bevorstehende Landtagswahl am 06.09.2026
Am 06.09.2026 findet die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt statt. Sie haben wieder die Möglichkeit, Ihre Briefwahlunterlagen mit Briefzustellung über die Internetpräsentation der Stadt Gommern, zu beantragen.
Über folgenden Link gelangen Sie direkt zur Beantragung -->
Ihre Wahlbenachrichtigungskarten werden bis spätestens 16.08.2026 versandt.
Nützliche Informationen, wie die Adressanschriften der Wahllokale, die barrierefreie Zugänglichkeit der Wahlräumlichkeiten oder die Kontaktdaten der Wahlbehörde finden Sie dort ebenfalls.
Ab dem 28.07.2026 (00:00 Uhr) ist das Online-Portal zur Beantragung der Briefwahlunterlagen für Sie geöffnet. Genutzt werden kann es bis zum 02.09.2026 (12:00 Uhr)
Beachten Sie jedoch, dass das Verschicken der Briefwahlunterlagen auf dem Postweg im Normalfall bis zu 3 Tage dauern kann. Generell werden die Stimmzettel bzw. die Wahlunterlagen dem Einwohnermeldeamt erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt (Lieferung der Stimmzettel erfolgt wahrscheinlich nicht vor dem 07.08.2026), sodass die Möglichkeit eines „Briefwahlganges“ innerhalb der Verwaltung nicht sofort nach der Freischaltung des Portals besteht.
Das Portal schließt am 02.09.2026 um 12:00 Uhr, da ab diesem Zeitpunkt eine pünktliche Zustellung der Briefwahlunterlagen vor der Wahl nicht gewährleistet werden kann. Vom 02.09.2026 (12:00 Uhr) bis 04.09.2026 (15:00 Uhr) können Sie Ihre Briefwahlunterlagen aber dennoch vor Ort im Einwohnermeldeamt der Stadt Gommern abholen.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Einwohnermeldeamt zu den gewohnten Sprechzeiten gerne unter der Telefonnummer 039200/7789-68 o. 70 zur Verfügung.
Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen
Aufgrund der sehr niedrigen Wasserstände in den Seen und Flüssen hat der Landkreis eine ab 14. Juli 2026 gültige Allgemeinverfügung zur Beschränkung beziehungsweise dem Verbot von Wasserentnahmen erlassen.
Jegliche Entnahmen aus oberirdischen Gewässern sind untersagt. Gleiches gilt für die Nutzung des Grundwassers sowie von Trinkwasser, auch aus Gartenwasseranschlüssen zum Zwecke der Bewässerung in der Zeit von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Ausgenommen von den Verboten sind Gartenbaubetriebe sowie Friedhöfe mit Tropf- und Tröpfchenbewässerung, die das Wasser direkt auf die oberste Bodenzone ausbringen. Sämtliche Verbote gelten bis zum 30. September 2026 oder bis auf Widerruf.
Durch die langanhaltende, angespannte hydrometrologische Lage in den vergangenen Jahren haben sich in den Oberflächengewässern sowie beim Grundwasser sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Nach den jetzigen Gegebenheiten, insbesondere unter der Berücksichtigung der in den Monaten April, Mai und Juni dieses Jahres gefallenen Niederschlagsmengen sowie den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren, ist eine Änderung der Situation nicht absehbar. Die daraus resultierenden niedrigen Wasserstände führen zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerökologie.
Die Kreisverwaltung bittet daher eindringlich, sparsam und verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen. Auch in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 10:00 Uhr ist eine mögliche Bewässerung auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß zu beschränken.
Die Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen kann im Amtsblatt
Nr. 14/2026 auf der Internetseite des Landkreises unter www.lkjl.de eingesehen werden.
Ablage von Blumen- und Trauergrüßen auf Urnenrasengrabstätten
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten darauf hinweisen, dass gern. § 13 Nr. 7 und § 14 Nr. 5 der Satzung der Stadt Gommern über die Benutzung der von der Stadt Gommern verwalteten Friedhöfe bei den Grabarten
• Urnenrasenreihengrab mit Kissenstein sowie
• Urnenrasenpartnerwahlgrab mit Kissenstein
das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kerzen, Pflanzschalen, Trauergrüßen und sonstigem Grabschmuck ausschließlich an den hierfür vorgesehenen Stellen zulässig ist.
Die dafür vorgesehenen Ablageflächen sind die auf den jeweiligen Grabfeldern vorhandenen Gedenksteine.
Eine Ablage von Blumen- und Trauergrüßen direkt auf den Grabflächen, den Kissensteinen oder den Rasenflächen ist nicht gestattet. Vorrangiger Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege der Rasenflächen und Grabbereiche. Darüber hinaus trägt sie zur Wahrung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes der Anlage bei.
Das Friedhofspersonal ist angewiesen, die Einhaltung der Satzung sicherzustellen. Nicht zulässig abgelegte Gegenstände werden daher durch das Friedhofspersonal entfernt und auf den dafür vorgesehenen Gedenksteinen abgelegt.
Wir bitten um Verständnis, dass für Schäden oder Verluste, die im Zuge des Umsetzens oder Entfernens nicht ordnungsgemäß abgelegter Gegenstände entstehen, keine Haftung übernommen wird.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Einhaltung der Friedhofssatzung.
Landkreis-Radverkehrskonzept

