Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen
Aufgrund der sehr niedrigen Wasserstände in den Seen und Flüssen hat der Landkreis eine ab 14. Juli 2026 gültige Allgemeinverfügung zur Beschränkung beziehungsweise dem Verbot von Wasserentnahmen erlassen.
Jegliche Entnahmen aus oberirdischen Gewässern sind untersagt. Gleiches gilt für die Nutzung des Grundwassers sowie von Trinkwasser, auch aus Gartenwasseranschlüssen zum Zwecke der Bewässerung in der Zeit von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Ausgenommen von den Verboten sind Gartenbaubetriebe sowie Friedhöfe mit Tropf- und Tröpfchenbewässerung, die das Wasser direkt auf die oberste Bodenzone ausbringen. Sämtliche Verbote gelten bis zum 30. September 2026 oder bis auf Widerruf.
Durch die langanhaltende, angespannte hydrometrologische Lage in den vergangenen Jahren haben sich in den Oberflächengewässern sowie beim Grundwasser sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Nach den jetzigen Gegebenheiten, insbesondere unter der Berücksichtigung der in den Monaten April, Mai und Juni dieses Jahres gefallenen Niederschlagsmengen sowie den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren, ist eine Änderung der Situation nicht absehbar. Die daraus resultierenden niedrigen Wasserstände führen zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerökologie.
Die Kreisverwaltung bittet daher eindringlich, sparsam und verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen. Auch in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 10:00 Uhr ist eine mögliche Bewässerung auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß zu beschränken.
Die Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen kann im Amtsblatt
Nr. 14/2026 auf der Internetseite des Landkreises unter www.lkjl.de eingesehen werden.
Ablage von Blumen- und Trauergrüßen auf Urnenrasengrabstätten
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten darauf hinweisen, dass gern. § 13 Nr. 7 und § 14 Nr. 5 der Satzung der Stadt Gommern über die Benutzung der von der Stadt Gommern verwalteten Friedhöfe bei den Grabarten
• Urnenrasenreihengrab mit Kissenstein sowie
• Urnenrasenpartnerwahlgrab mit Kissenstein
das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kerzen, Pflanzschalen, Trauergrüßen und sonstigem Grabschmuck ausschließlich an den hierfür vorgesehenen Stellen zulässig ist.
Die dafür vorgesehenen Ablageflächen sind die auf den jeweiligen Grabfeldern vorhandenen Gedenksteine.
Eine Ablage von Blumen- und Trauergrüßen direkt auf den Grabflächen, den Kissensteinen oder den Rasenflächen ist nicht gestattet. Vorrangiger Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege der Rasenflächen und Grabbereiche. Darüber hinaus trägt sie zur Wahrung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes der Anlage bei.
Das Friedhofspersonal ist angewiesen, die Einhaltung der Satzung sicherzustellen. Nicht zulässig abgelegte Gegenstände werden daher durch das Friedhofspersonal entfernt und auf den dafür vorgesehenen Gedenksteinen abgelegt.
Wir bitten um Verständnis, dass für Schäden oder Verluste, die im Zuge des Umsetzens oder Entfernens nicht ordnungsgemäß abgelegter Gegenstände entstehen, keine Haftung übernommen wird.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Einhaltung der Friedhofssatzung.
Landkreis-Radverkehrskonzept

Bodenordnungsverfahren Ladeburg
Öffentliche Bekanntmachung
Bodenordnungsverfahren Ladeburg
Verf.-Nr.: JL2039
Landkreis: Jerichower Land
Ladung zum Anhörungstermin nach § 32 Flurbereinigungsgesetz
Als Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung der Grundstücke des Bodenordnungsgebiets liegen
- die Niederschrift über Einleitung und Durchführung der Wertermittlung
- der Wertermittlungsrahmen sowie
- die Wertermittlungskartenzur
Einsichtnahme für die Beteiligten in der Zeit vom
13.07.2026 bis 24.07.2026
Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis 15:00 Uhr
sowie Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
in der Stadtverwaltung Gommern, Platz des Friedens 10, 39245 Gommern, Zimmer 3 aus.
Erläuterungen werden in der Auslegung bei der Stadt Gommern nicht erteilt. Jeder Beteiligte kann sich mit seinen Fragen an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (Frau Meißgeier, Tel.: 0340-6506-458) wenden oder nimmt den nachstehenden Anhörungs- und Erläuterungstermin wahr.
Darüber hinaus sind der Wertermittlungsrahmen und die Wertermittlungskarten im Internet unter https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/flurneuordnung/verfahren-im-landkreis-jerichower-land/b-ladeburg einsehbar.
Der Termin zur Anhörung der Beteiligten über die Ergebnisse der Wertermittlung wird bestimmt auf
Dienstag, 18. August 2026
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr
in der Begegnungsstätte am Sportplatz Dannigkow, Zerbster Straße 36a, 39245 Gommern OT Dannigkow.
Zu diesem Termin werden die Beteiligten hiermit geladen.
Zur Erläuterung der jeden Beteiligten betreffenden Nachweise zur Wertermittlung stehen in dieser Zeit Mitarbeiter des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt und der Geeigneten Stelle NBS Landentwicklung GmbH als Ansprechpartner zur Verfügung. Es wird gebeten, sich bei Herrn Schneider, NBS Landentwicklung GmbH, unter Tel. 03471-357716 vorher anzumelden.
Die Wertermittlung wurde bereits während der Planwunschtermine durch Herrn Schneider, Norddeutsche Bauernsiedlung Bernburg, erläutert. Änderungen wurden seither nicht mehr vorgenommen.
Die Beteiligten können im Anhörungstermin und während der Dauer der Auslegung Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung sämtlicher, nicht nur der eigenen in das Verfahren eingebrachten, Grundstücke schriftlich erheben oder zur Niederschrift vor der Flurbereinigungsbehörde vorbringen. Die Einwendungen werden vom Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung geprüft.
Nach Behebung begründeter Einwendungen stellt das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die Ergebnisse der Wertermittlung fest und gibt den Feststellungsbeschluss öffentlich bekannt. Gegen die Feststellung sind Rechtsmittel möglich.
Falls keine Einwendungen erhoben und keine Auskünfte erwünscht werden, ist ein Erscheinen beim Termin nicht zwingend erforderlich. Von Beteiligten die nicht zu diesem Termin erscheinen oder sich nicht in diesem Termin zu Protokoll erklären, wird angenommen, dass Sie die Nachweise der Wertermittlung akzeptieren (§114 und §134 Flurbereinigungsgesetz).
Soweit sich Beteiligte des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen, müssen die Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht vorweisen. Bereits erteilte Vollmachten behalten bis zum Widerruf gegenüber dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten ihre Gültigkeit.
