Altstadt
Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen für die Altstadt der Stadt Gommern
1. Änderung, § 6 Abs. 2 Streichung der Gestaltungsbeschränkungen gemäß § 85 Bauordnung LSA
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die 1. Änderung der ÖBV, § 6 Abs. 2 hat zum Ziel, die Gestaltungsbeschränkungen zu den Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergien zu streichen.
Der Stadtrat der Stadt Gommern hat in seiner Sitzung am 28.09.2022, die Aufstellung der 1. Änderung der ÖBV, § 6 Abs. 2 gemäß § 85 Abs. 3, Satz 2 Bauordnung (BauO) LSA beschlossen. Das Verfahren wird entsprechend analog dem Verfahren für Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt in der Zeit vom
07.11.2022 bis zum 07.12.2022
im Rathaus der Stadt Gommern, Platz des Friedens 10, Bauamt, Zimmer 4, während der Dienststunden
montags von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
dienstags von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr,
donnerstags von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
freitags von 9.00 – 11:00 Uhr.
Auf Wunsch können auch Termine zu anderen Zeiten vereinbart werden (Telefon 039200/ 7789-26). Die Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung werden auch auf der städtischen Internetseite unter der Internetadresse >www.Gommern.de< (Þ Bürger & Verwaltung Þ Öffentlichkeitsbeteiligung) veröffentlicht und können dort in der Auslegungszeit eingesehen werden.
Innerhalb des oben genannten Auslegungszeitraums können zur Planung Stellungnahmen bei der Stadt Gommern eingereicht (Platz des Friedens 10 in 39245 Gommern; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bzw. im Bauamt während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung der ÖBV unberücksichtigt bleiben.
Datenschutz: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplan-Verfahrens nur für die Abwägung aller planungsrelevanten Sachverhalte, die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den Stellungnehmenden gegenüber genutzt.