Unternehmen in Sachsen-Anhalt können ab 10. Juli Corona-Überbrückungshilfen beantragen

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für kleine und mittelständische Unternehmen abzufedern, hat die Bundesregierung ein branchenübergreifendes Hilfsprogramm mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro aufgelegt. Ab dem 10. Juli 2020 können Unternehmen in Sachsen-Anhalt Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) digital beantragen. Heute hat der Bund nun die letzten Hürden für die Durchführung des Programms beseitigt und den Startschuss gegeben.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Voraussetzung ist, dass sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (April/Mai 2019) nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der betrieblichen Fixkosten erstattet.

Antragsberechtigte:

Neben kleinen und mittelständischen Unternehmen sind auch Soloselbstständige (im Haupterwerb) sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten) antragsberechtigt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen.

Fristen:

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020. Anträge können ausschließlich über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer digital bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) gestellt werden.

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig. Förderfähig sind ferner Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Versicherungen sowie Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.