Bezeichnung:
Nichtaufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis anordnen
Beschreibung:

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden.

Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gebühren (Kosten)

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Justiz.

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